Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 01.01.2022 gegenüber dem Finanzamt
Im Rahmen der Neubewertung für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 wurde eine Anzeigepflicht der Grundstückseigentümerrinnen und Grundstückseigentümer eingeführt. Das bedeutet, wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse müssen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 nun beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind insbesondere Veränderungen am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, am Gebäude oder der Nutzung/des Nutzungsteils der Nutzungsart wie beispielsweise:
Flächenänderungen in Form von Zu- oder Abnahmen an der Gesamtfläche (Flächen werden hinzugekauft, Teilflächen werden verkauft),
Bebauung/Anbauten/Abriss (ein bisher unbebautes Grundstück wird bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil wird abgerissen, die Wohnfläche eines Wohngebäudes wird baulich verändert oder die Bruttogrundfläche eines Nichtwohngrundstückes wird baulich verändert),
Nutzungsänderungen von unbebauten oder bebauten Grundstücken (zu Wohnzwecken genutztes Gebäude wird nun geschäftlich genutzt),
Nutzungsänderungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder
(neue) Bodenschätzungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Diese Änderungen sind anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.
Die Frist für die Abgabe der Änderungsanzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die Änderungsanzeige ist also regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres abzugeben. Für im Jahr 2022 und im Jahr 2023 eingetretene Änderungen verlängert sich die Anzeigefrist bis zum 31. Dezember 2024.
Weitere Informationen: Anzeigepflicht bei der Grundsteuer