Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
vorübergehendes Gaststättengewerbe hier Online anmelden
Ausführliche Beschreibung
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
Getränke ausschenkt oder
zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
um welche Betriebsart es sich handelt und
ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Gebühren
38,40 €
Formular:
Alternativ zur Onlineanmeldung, kann hier auch das Formular heruntergeladen werden: Gagev (vorübergehendes Gaststättengewerbe)