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- Anzeigepflicht Grundsteuer
Informationen zur Anzeigepflicht bei der Grundsteuer
Auf dieser Seite finden Sie Hilfestellungen zur Grundsteuerwerterklärung und zur neu eingeführten Anzeigepflicht der Eigentümer gegenüber dem Finanzamt. Bitte beachten sie die unterstrichenen Verlinkungen!
Weitere Informationen erhalten sie unter finanzamt.brandenburg.de
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 01.01.2022 gegenüber dem Finanzamt
Im Rahmen der Neubewertung für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 wurde eine Anzeigepflicht der Grundstückseigentümerrinnen und Grundstückseigentümer eingeführt. Das bedeutet, wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse müssen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 nun beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind insbesondere Veränderungen am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, am Gebäude oder der Nutzung/des Nutzungsteils der Nutzungsart wie beispielsweise:
Flächenänderungen in Form von Zu- oder Abnahmen an der Gesamtfläche (Flächen werden hinzugekauft, Teilflächen werden verkauft),
Bebauung/Anbauten/Abriss (ein bisher unbebautes Grundstück wird bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil wird abgerissen, die Wohnfläche eines Wohngebäudes wird baulich verändert oder die Bruttogrundfläche eines Nichtwohngrundstückes wird baulich verändert),
Nutzungsänderungen von unbebauten oder bebauten Grundstücken (zu Wohnzwecken genutztes Gebäude wird nun geschäftlich genutzt),
Nutzungsänderungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder
(neue) Bodenschätzungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Diese Änderungen sind anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.
Die Frist für die Abgabe der Änderungsanzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die Änderungsanzeige ist also regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres abzugeben. Für im Jahr 2022 und im Jahr 2023 eingetretene Änderungen verlängert sich die Anzeigefrist bis zum 31. Dezember 2024.
Weitere Informationen: Anzeigepflicht bei der Grundsteuer
Erklärungspflicht zur Grundsteuerreform vom 01.01.2022
Wer Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz zum Stichtag 01.01.2022 im Land Brandenburg war musste bis zum 31.Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung an das Finanzamt übermitteln.
Die Erklärungspflicht besteht weiterhin, auch wenn Sie Ihrer Erklärungspflicht bis Oktober 2022 nicht nachgekommen sind.
Die Grundsteuerwerterklärung für Grundstücke in der Gemarkung Seelow, Langsow und Werbig sind an das Finanzamt Strausberg in elektronischer Form (Elster) zu übermitteln.
Voraussetzung ist eine Registrierung bei MeinELSTER.de.
Für Familienangehörige genügt die Beantragung eines Benutzerkontos. Kinder und Enkel können daher die Steuererklärung auch für ihre Eltern und Großeltern übermitteln. Sofern Sie keinen Zugang zu MeinELSTER.de oder anderer geeigneter Software haben, nimmt das Finanzamt die Grundsteuerwerterklärung in Ausnahmefällen auch in Papierform entgegen. Die entsprechenden Formulare finden Sie zum Download auf der Seite www.grundsteuer.brandenburg.de und bei den Finanzämtern.
Hilfestellungen vom Finanzamt
Hilfe zur Anzeigepflicht:
Ausfüllanleitung zur Grundsteuer- Änderungsanzeige
Hilfe zur Grundsteuerreform:
Formulare zur Grundsteuerwerterklärung zum Ausdrucken
Woher bekomme ich die Daten für mein Grundstück (zb. Bodenrichtwert)- Geoportal?
Es sind keine Erklärungsvordrucke o.ä. in der Stadtverwaltung erhältlich!
Kontaktmöglichkeiten zum Finanzamt Strausberg:
Prötzeler Chaussee 12 A
15344 Strausberg
Telefon 03341/3420
Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Berufsgruppen steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfen (z. B. Steuerberater und Steuerberaterinnen).
Grundstücks- und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, in dieser Angelegenheit unterstützend tätig zu werden.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Sie bei der Abgabe der Grundsteuerwerterklärung nicht steuerlich beraten. Erlaubt ist nur, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins tätig zu werden.